Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA)

SentraAI Dokumentation

Zwischen der DATO-IT GmbH, Achtern Hoff 7, 23623 Ahrensbök (nachfolgend „offenlegende Partei“) und dem sich registrierenden Nutzer (nachfolgend „empfangende Partei“).

Präambel

Die Parteien beabsichtigen, dass die empfangende Partei Zugang zur technischen Dokumentation für eine von der offenlegenden Partei entwickelten Zugangslösung (nachfolgend „Geschäftszweck“) erhält. Im Rahmen dieses Zugangs wird die offenlegende Partei der empfangenden Partei vertrauliche Informationen zugänglich machen. Diese Vereinbarung dient dem Schutz dieser vertraulichen Informationen.

§ 1 Definition der vertraulichen Informationen

(1) „Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieser Vereinbarung sind alle schriftlichen, mündlichen oder in sonstiger Weise verkörperten Informationen, Daten und Unterlagen, die von der offenlegenden Partei an die empfangende Partei weitergegeben werden. Dies umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich:

  • a) Technische Informationen wie Baupläne, Schaltpläne, Software, Algorithmen, Prototypen, technische Spezifikationen und Testergebnisse.
  • b) Geschäftliche Informationen wie Businesspläne, Finanzdaten, Preislisten, Kunden- und Lieferantenlisten, Marketing- und Vertriebsstrategien.
  • c) Jedes Know-how und alle Geschäftsgeheimnisse, die im Zusammenhang mit der Zugangslösung stehen.
  • d) Alle Unterlagen, die ausdrücklich als „vertraulich“ gekennzeichnet sind.

(2) Keine vertraulichen Informationen sind solche,

  • a) die der empfangenden Partei vor der Offenlegung nachweislich bereits bekannt waren.
  • b) die allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt werden.
  • c) die von der empfangenden Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei selbstständig entwickelt wurden.

§ 2 Geheimhaltungspflicht und Zweckbindung

(1) Die empfangende Partei verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen streng geheim zu halten und mit der gleichen Sorgfalt zu behandeln, mit der sie ihre eigenen, ähnlich sensiblen Informationen schützt.

(2) Die empfangende Partei darf die vertraulichen Informationen ausschließlich für den unter der Präambel genannten Geschäftszweck verwenden. Jede andere Nutzung, insbesondere die Nachahmung, die Analyse zum Zwecke des Nachbaus (Reverse Engineering) oder die sonstige wirtschaftliche Verwertung für eigene Zwecke, ist strengstens untersagt.

(3) Eine Weitergabe der vertraulichen Informationen an Dritte ist unzulässig. Ausgenommen hiervon ist die Weitergabe an solche Mitarbeiter, Berater oder Organe der empfangenden Partei, die diese für die Erreichung des Geschäftszwecks kennen müssen („need-to-know“-Prinzip) und die ihrerseits schriftlich zu einer mindestens ebenso strengen Geheimhaltung verpflichtet wurden.

§ 3 Vertragsstrafe

(1) Für jeden einzelnen Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in § 2 genannten Verpflichtungen verpflichtet sich die empfangende Partei zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 EUR (in Worten: zehntausend Euro) an die offenlegende Partei.

(2) Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes bleibt davon unberührt.

§ 4 Dauer der Vereinbarung

Diese Vereinbarung tritt mit der Zustimmung im Registrierungsprozess in Kraft. Die Verpflichtungen zur Geheimhaltung und Zweckbindung aus § 2 bestehen für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren über das Ende des Zugangs zur Dokumentation hinaus fort.

§ 5 Rückgabe und Vernichtung

Nach Aufforderung durch die offenlegende Partei, spätestens jedoch nach Beendigung des Zugangs, wird die empfangende Partei sämtliche erhaltenen vertraulichen Informationen, einschließlich aller angefertigten Kopien, unverzüglich und vollständig an die offenlegende Partei zurückgeben oder nachweislich vernichten.

§ 6 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

(3) Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist Lübeck.